Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist für viele ein schwerer Schlag. Besonders problematisch sind die finanziellen Folgen: Wie sollen die laufenden Kosten bezahlt werden, bis ein neuer Job gefunden ist? Eine Abfindung kann helfen, diese Zeit zu überbrücken – und wer die rechtlichen Grundlagen kennt, kann durchaus zu einer Abfindung kommen. Doch aus welchen Gründen darf ein Arbeitsverhältnis überhaupt gekündigt werden? Diese und andere Fragen wollen wir in diesem Artikel beantworten.
Das Recht auf eine Abfindung
Tatsächlich ist im so genannten Kündigungsschutzgesetz (KschG) fest geregelt, welche Gründe angemessen für eine Kündigung sind und welche nicht. Dabei gibt es zwei Arten berechtigter Kündigungsgründe: Die betriebsbedingte Kündigung, z.B. durch Betriebsänderungen oder Stellenabbau und die personenbedingte Kündigung, z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen grobem Fehlverhalten.
Wann ist also eine Abfindung möglich und wann nicht? Mit dieser Frage befasst sich § 1a des Kündigungsschutzgesetzes. Diesem zufolge besteht nur dann ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn
- der Arbeitgeber in seiner Kündigung auf deren betriebliche Notwendigkeit hingewiesen hat und auch erwähnt, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Abfindung beanspruchen kann
- der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist keinen Einspruch gegen die Kündigung (eine so genannte Kündigungsschutzklage) eingelegt hat
- der Arbeitnehmer länger als 6 Monate ununterbrochen in dem Unternehmen gearbeitet hat.
Praktisch kommen Abfindungen häufig auch durch ein direktes Angebot durch den Arbeitgeber unabhängig von den oben genannten Faktoren oder in außergerichtlichen Einigungen zustande. Das gilt auch für typische Jobs von Berlinern. Auf diese Weise sollen gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem gekündigten Arbeitnehmer verhindert werden. Doch auch das Einklagen einer Abfindung vor dem Arbeitsgericht im Streitfall ist grundsätzlich möglich, wenn sich die Kündigung als unwirksam herausstellt, ein Weiterarbeiten in diesem Unternehmen aber nicht zumutbar ist. Die Chancen auf eine Abfindung und deren Höhe sind hier allerdings deutlich geringer als bei einer einvernehmlichen Abfindung.
Die Abfindungshöhe berechnen
Auch die Höhe der Abfindung ist in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes festgeschrieben: Pro Jahr der Berufstätigkeit fällt ein halber Brutto-Monatslohn an. Dabei werden angebrochene Jahre ab 6 Monaten aufgerundet.
Ein Beispiel: Frau Meier war 14 Jahre und 8 Monate lang in einer Firma tätig und hatte dabei einen Brutto-Monatslohn von 2000 Euro im Jahr. Sind alle notwendigen Kriterien gegeben, erhält sie also für jedes Jahr einschließlich des angebrochenen 15. Jahres 1000 Euro, wodurch 15.000 Euro Abfindung zustande kommen.
Besteuerung der Abfindung
Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass Abfindungen rechtlich als außerordentliche Einkünfte gelten und seit 2006 versteuert werden. Dabei wird der Betrag auf fünf Jahre verteilt, in denen je ein Fünftel der Abfindung versteuert wird (Fünftel-Regelung). Sozialversicherungsbeiträge wie die gesetzliche Krankenversicherung oder das Arbeitslosengeld sind davon allerdings nicht betroffen. Viele Arbeitnehmer zahlen ihre Abfindungssumme deshalb in eine Versicherung ein, um auf diese Weise Steuern einzusparen.