In der Winterzeit, wenn Schnee und Eis die Wege und Straßen bedecken, sind Hausbesitzer gefordert, die Gehwege vor ihren Grundstücken freizuhalten. Während Straßen und Autobahnen von öffentlichen Stellen geräumt werden, liegen die Gehwege meistens in der Verantwortung der Grundstückseigentümer. Die genauen Regelungen variieren je nach Gemeinde und Bundesland, und es gibt keine einheitlichen Vorschriften für den Winterdienst. Doch einige Grundprinzipien sind allgemein gültig.
Unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland
Die Regelungen für den Winterdienst variieren in Deutschland von Bundesland zu Bundesland und können sogar in verschiedenen Gemeinden innerhalb desselben Bundeslandes unterschiedlich sein. In Berlin beispielsweise gelten spezifische Vorschriften für die Schnee- und Eisbeseitigung auf Gehwegen, wie in der Verordnung über die Verpflichtung der Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrReinGebV) festgelegt. Hausbesitzer sollten sich daher immer über die örtlichen Winterdienstbestimmungen bei ihrer Gemeinde oder den zuständigen Behörden informieren, um Bußgelder oder Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
Die gute Nachricht für Berliner: Wer in einem Mehrparteienhaus wohnt, der muss sich normalerweise nicht um die Winterdienste kümmern, sondern wird über die Nebenkosten an den Kosten beteiligt. Die Beseitigung übernimmt im Stadtgebiet meistens die BSR. Anders kann es bei Besitzern von Eigenheimen sein.
Räumpflichten und Zeitfenster: Wann muss geräumt werden?
Wenn es in der Nacht schneit, ist es in den meisten Gemeinden ausreichend, morgens zu räumen. Tagsüber frischer Schnee erfordert hingegen eine umgehende Beseitigung. Bei Eisglätte gilt in den meisten Fällen die Pflicht, den Gehweg sofort zu streuen. Die genauen Räumzeiten variieren je nach Gemeinde, daher ist es ratsam, sich über örtliche Regelungen zu informieren. In Hannover beispielsweise erstreckt sich die Räumpflicht von 7 bis 22 Uhr an Werktagen und von 8 bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen. In Rostock muss der Gehweg täglich von 7 bis 20 Uhr geräumt sein, und nach 20 Uhr gefallener Schnee muss bis 7 Uhr am folgenden Tag beseitigt werden.
Sicherheit und Konsequenzen: Bußgelder bei Vernachlässigung
Das Vernachlässigen der Räumpflicht kann teure Konsequenzen haben. Bei Unfällen auf nicht geräumten Gehwegen können Schmerzensgeldforderungen entstehen. Zudem drohen je nach Bundesland empfindliche Bußgelder. Es ist daher ratsam, die Räumpflicht ernst zu nehmen und sicherzustellen, dass Wege und Gehsteige sicher begehbar sind.
Verantwortlichkeiten delegieren und Streumittel wählen
Hausbesitzer, die selbst nicht dazu in der Lage sind, den Winterdienst zu bewältigen, können die Verantwortung auf ihre Mieter übertragen, sofern entsprechende Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung festgehalten sind. In diesem Fall sollten klare Vereinbarungen darüber getroffen werden, welcher Mieter an welchen Tagen zuständig ist. Wer aus unvorhergesehenen Gründen wie Krankheit verhindert ist, sollte für Ersatz sorgen. Falls ein professionelles Unternehmen den Winterdienst für Privathaushalte übernimmt, können die entstandenen Kosten als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. In jedem Fall ist es jedoch wichtig, sicherzustellen, dass die Räumung rechtzeitig und regelmäßig erfolgt.
Breite und Schneehaufen: Richtlinien für den geräumten Weg
Die Breite des geräumten Gehwegs ist oft ein Streitpunkt. Die Grundregel besagt, dass zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können sollten, was einer Mindestbreite von etwa einem Meter entspricht. Einige Gemeinden schreiben sogar breitere Flächen von 1,50 Metern vor. Wenn kein Gehweg vor dem Grundstück existiert, muss der Bereich zwischen Grundstück und Straße auf entsprechender Breite von Schnee befreit werden. Besitzer von Eckgrundstücken haben eine besondere Verantwortung, da sie nicht nur den Weg vor der Eingangstür, sondern auch alle Gehwege, die an ihr Grundstück grenzen, räumen müssen.
Wohin mit dem geräumten Schnee?
Während der anhaltenden Winterwetterperiode können sich Schneehaufen schnell ansammeln. Diese sollten am Rand des Gehwegs liegen bleiben und dürfen nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Falls nicht genügend Platz vorhanden ist, sollte der Schnee auf dem eigenen Grundstück oder einem Grünstreifen gesammelt werden. Gullys müssen freigehalten werden, um das Schmelzwasser bei Tauwetter abfließen zu lassen.
Umweltfreundliches Streuen: Sand statt Streusalz
Die meisten Gemeinden setzen sich für Umweltschutz und Tierschutz ein, und aus diesem Grund ist der Einsatz von Streusalz oft verboten. Lediglich in Ausnahmefällen wie Eisregen oder auf Treppen und Rampen gilt diese Regel nicht. Um die Gehwege dennoch sicher zu halten, sollte Sand oder Splitt gestreut werden. Einige Kommunen bieten Sand für die Bürger kostenlos an. Nach dem Ende der Wintersaison sollten Anwohner das Streugut von den Wegen entfernen, um die Umwelt zu schonen.
Disclaimer: Die hier bereit gestellten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es gibt jedoch zahlreiche Regelungen und Änderungen, so dass die tatsächlich geltenden Bestimmungen in deiner Region anders sein können. Die besten Anlaufstellen für aktuelle Infos sind die lokalen Behörden oder zuständigen Reinigungsdienste.